• Einhaltung des zwischenmenschlichen Mindestabstandes von 1 m, ansonsten Mund-Nasenschutz tragen.
  • Menschenansammlungen sind zu vermeiden. In geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Flächen, wo keine Stühle oder diese nicht für alle Anwesenden vorgesehen sind, wird durch die Einhaltung der 1/5 Regel eine Zugangsbeschränkung vorgesehen, um eine zu hohe Personendichte zu vermeiden.
  • Im gesamten Gebäude werden ausreichend Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt (auch in den Klassen).
  • Gründliche und regelmäßige (mehrmals täglich) Reinigung der Hände mit Wasser und Seife bzw. Wasser-Alkohol-Lösungen, siehe dazu die Vorgehensweise „Richtiges Händewaschen“, bspw.:
    • vor und nach dem Essen,
    • vor und nach dem Toilettengang,
    • nach einer Verschmutzung oder möglichen Kontamination,
    • vor und nach Tätigkeiten in Labors und Werkstätten,
    • nach dem Husten oder Niesen (Niesetikette beachten),
    • vor und nach der Reinigung bzw. Entsorgung von Körperausscheidungen (z.B.
    • Erbrochenes, Exkremente, Blut, Schleim usw.),
    • vor und nach der Wundversorgung.
  • Mund, Nase und Augen nicht mit den Händen anfassen.
  • Umarmungen und Händeschütteln ist zu vermeiden.
  • Die genutzten Räume häufig und ausgiebig lüften (die Fenster sollten so oft als möglich geöffnet werden). Sofern vorhanden die automatische Belüftung auf Dauerbetrieb stellen.
  • Die Nutzung digitaler Plattformen bzw. Kommunikationsmittel bevorzugen.
  • Auf der Fahrt zur Schule/Arbeitsstelle müssen die Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel die Verhaltensregeln laut Vorgaben umsetzen. Dieselben Anweisungen gelten auch für Dienstgänge und Außendienste.


Es muss der allgemeine zwischenmenschliche Mindestabstand von 1 m eingehalten werden; sollte dieser Mindestabstand unterschritten werden, müssen die Anwesenden einen Mund-Nasenschutz tragen. Der Mindestabstand Schüler zu Lehrperson beträgt 2 Meter, andernfalls trägt die Lehrperson den Mund-Nasenschutz.
Die Reinigung und Desinfektion der Oberflächen, Arbeitsmittel, Berührungspunkte, usw. kann unter Einhaltung der vorgesehenen Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowohl von den Reinigungskräften, Lehrpersonen als auch den Schülern/Studenten vorgenommen werden. Die Verwendung von PMC (presidi medico-chirurgici) und die eventuell vorgeschriebene PSA muss bei der Reinigung berücksichtigt werden.

Bei deutlichen Krankheitssymptomen hinsichtlich Sars-CoV-2 darf die Schule nicht betreten werden. Schüler und Bedienstete bleiben bei Auftreten der folgenden Symptome (lt. Operative Hinweise für den Umgang mit vermuteten oder bestätigten Fällen von SARS-CoV-2-Infektionen im Schulbereich des DfG vom 29.09.2020) im häuslichen Domizil, informieren die Schule und nehmen Kontakt zum Hausarzt oder Kinderarzt freier Wahl auf.

Die häufigsten Symptome sind:

  • Fieber höher als 37,5°C
  • Husten
  • Kopfschmerzen
  • Magen-Darm-Symptome (beisp. Übelkeit / Erbrechen, Durchfall)
  • Halsschmerzen
  • Atembeschwerden
  • Muskelschmerzen
  • Laufende Nase (Rhinorrhoe)/ Schwellung der Nasenschleimhäute
  • Verlust des Geruchssinns (Anosmie) / verminderter Geruchssinn (Hyposmie)
  • Geschmacksverlust (Ageusie) oder Geschmacksveränderung (Dysgeusie)


Das technisch-wissenschaftliche Komitee der Regierung (CTS = comitato tecnico scientifico) bekräftigt, dass die Voraussetzungen für die Anwesenheit von Schülern/Studenten und allen Mitarbeitern in verschiedenen Funktionen in der Schule folgende sind:

  • Frei von Atemwegsbeschwerden oder Körpertemperatur über 37,5°, auch in den letzten drei Tagen
  • Nicht unter amtlich angeordneter Quarantäne oder Isolation in den letzten 14 Tagen gewesen sein
  • Soweit bekannt, keinen engen Kontakt zu auf Covid-19 positiv getesteten Personen in den letzten 14 Tagen gehabt zu haben
  • Beim Eintritt ins Gebäude müssen die Schüler*innen und Bediensteten einen Mund-Nasenschutz tragen und die Hände im Eingangsbereich des Gebäudes desinfizieren (in Ausnahmefällen mit Wasser und Seife waschen).
  • Als Ein- und Ausgang dürfen ausdrücklich auch vorhandene Notausgänge eingeplant und verwendet werden (laut Stellungnahme vom Amt für Brandverhütung vom 06.07.2020).
  • Der Aufzug darf nur einzeln verwendet werden; ausgenommen sind betreuungsbedürftige Personen, wobei alle im Aufzug Anwesenden einen Mund-Nasenschutz tragen müssen.
  • Alle Personen, die sich im Gebäude bewegen (bspw. im Gang, im Stiegenhaus oder im Eingangsbereich), müssen den Mund-Nasenschutz tragen.
  • Auch während der Pause auf dem Pausenhof ist der Mund-Nasenschutz zu tragen (um das gemeinsame Spiel und Bewegung zu ermöglichen).
  • Bedienstete, welche sich ein- und denselben Arbeitsplatz mit anderen Personen teilen (z.B. Schalterdienste oder Arbeitsplatz der Amtswarte), müssen diesen Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn desinfizieren (wie z.B. Tischfläche, Tastatur, Maus, Telefon).
  • An Kaffee- bzw. Snackautomaten, Teeküche dürfen sich maximal zwei Personen gleichzeitig aufhalten und der vorgeschriebene zwischenmenschliche Abstand ist einzuhalten.
  • Beim Drucker darf sich maximal eine Person aufhalten.
  • Externen Personen (z.B. Kunden) wird die Körpertemperatur gemessen:
    • Überschreitet die Körpertemperatur 37,5°C, dann sind zwei weitere aufeinanderfolgende Messungen vorzunehmen;
    • wird eine Körpertemperatur über 37,5°C bestätigt, dann wird den Besuchern der Zutritt zum Gebäude bzw. zum Innenbereich verwehrt; der betroffenen Person wird angeraten, sich direkt nach Hause zu begeben, die Notaufnahme nicht aufzusuchen und sich unmittelbar mit dem eigenen Hausarzt in Verbindung zu setzen;
    • die Körpertemperatur ist nicht aufzuzeichnen.
  • Für externe Personen muss ein Anwesenheitsregister (Name, Nachname, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit) geführt werden.
  • Externe Personen werden über die Verhaltensregeln sowie über Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen auf angemessenem Weg informiert.

Jede Schulstelle muss einen internen Covid-19 Ansprechpartner und Stellvertreter ernennen. Die Informationen werden unverzüglich auch an die Schulführungskraft weitergeleitet.


4.1 Aufgaben des Ansprechpartners COVID-19

Zusammenarbeit mit dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit
Bei bestätigten COVID-19-Fällen obliegt es dem für das Gebiet zuständigen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit, die epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die Ermittlung von Kontakten (Suche und Verwaltung von Kontakten) durchzuführen. Für die Schüler und das Schulpersonal, welche als enge Kontaktpersonen des bestätigten COVID-19-Falls identifiziert wurden, wird dieser Dienst die Verordnung einer Quarantäne für die 14 Tage nach der letzten Exposition vorsehen.
 

Um die Aktivitäten zur Ermittlung von Kontaktpersonen zu erleichtern, sollte der schulinterne Covid-19 Ansprechpartner:

  • die Liste der Schüler/Studenten der Klasse, in welcher der bestätigte Fall aufgetreten ist, zurzVerfügung stellen (Klassenregister);
  • die Liste der Lehrpersonen zur Verfügung stellen, welche die Lehrtätigkeit innerhalb der Klasse des bestätigten Covid-19 Falles durchgeführt haben;
  • Informationen für die Rekonstruktion von engen Kontakten, die innerhalb der letzten 48 Stunden vor Auftreten von Symptomen und in den folgenden 14 Tagen nach Auftreten der Symptome im schulischen Bereich stattfanden, bereitstellen. Bei asymptomatischen Fällen sind die 48 Stunden vor der Entnahme der Probe, die zur Diagnose geführt haben, und die 14 Tage nach der Diagnose zu berücksichtigen;
  • besonders gefährdete Schüler bzw. Schulpersonal angeben;
  • eventuelle Listen von abwesendem Schulpersonal und/oder Schülern zur Verfügung stellen.
     

Bei einer hohen Anzahl von Abwesenheiten in einer Klasse

  • Der schulinterne Covid-19 Ansprechpartner muss den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit informieren, wenn es eine hohe Anzahl von plötzlichen Abwesenheiten von Schülern in einer Klasse (z.B. 40%; der Wert muss auch die Situation anderer Klassen berücksichtigen) oder Lehrpersonal gibt.
  • Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit wird eine epidemiologische Untersuchung durchführen, um die zu ergreifenden Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu bewerten, unter der Berücksichtigung von bestätigten Fällen in der Schule oder Infektionsherden von COVID-19 in der Gemeinde.

5.1 Schüler

Vorgesehenes Procedere für Schulpersonal:

  • Sobald Schulpersonal einen symptomatischen Schüler bemerkt, ist der schulinterne Covid-19 Ansprechpartner oder dessen Stellvertreter zu kontaktieren.
  • Der Schüler ist von der Gruppe/Klasse zu isolieren und getrennt von einem Erwachsenen, welcher möglichst keiner Risikokategorie in Bezug auf Covid-19 angehört, zu beaufsichtigen. Beide müssen den Mindestsicherheitsabstand von 1m einhalten und die chirurgische Gesichtsmaske, bevorzugt für die Aufsichtsperson eine FFP2 Maske (von der Arbeitsmedizin empfohlen), tragen (Schüler über 6 Jahren).
  • Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden vom Covid-19 Ansprechpartner oder einem anderen Mitglied des Schulpersonals benachrichtigt, damit der Schüler so bald wie möglich abgeholt wird.
  • Zudem ist eine Messung der Körpertemperatur mittels eines kontaktlosen Fieberthermometers durchzuführen.
  • Alle, welche mit dem Verdachtsfall in Kontakt treten, müssen eine chirurgische Gesichtsmaske tragen, einschließlich der Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, welche den Schüler abholen.
  • Nachdem der symptomatische Schüler die Schule verlassen hat, müssen die Oberflächen der betroffenen Räumlichkeiten und des isolierten Raumes gereinigt und desinfiziert werden.
  • Sofern beim erkrankten Schüler schwere Atemnot auftritt, muss der Notruf 112 aktiviert werden, wobei die Symptome genau zu beschreiben sind.


Vorgesehenes Procedere für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte:

  • Alle, welche mit dem Verdachtsfall in Kontakt treten, müssen eine chirurgische Gesichtsmaske tragen, einschließlich der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, welche den Schüler abholen.
  • Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nehmen telefonisch Kontakt zum Kinder- oder Hausarzt auf, welcher dann über die weitere Vorgehensweise (z.B. Meldung an den Sanitätsbetrieb, Ansuchen um einen Test usw.) entscheidet.
  • Das Aufsuchen der Notaufnahme sollte vermieden werden.
  • Im Verdachtsfall kann der Kinder- bzw. Hausarzt beim Hygienedienst einen diagnostischen Test anfordern.
  • Der Hygienedienst führt den diagnostischen Test durch.
  • Die Vorgaben der Gesundheitsbehörden einhalten.
  • Bei einer Abwesenheit von bis max. drei Tagen reicht eine Eigenerklärung von Seiten der Eltern. Bei einer Abwesenheit ab 4 Tagen muss der Schüler eine Gesundheitsbescheinigung des Kinderarztes/Hausarztes aufweisen. Die Erklärungen sind der Lehrperson in der ersten Unterrichtstunde zu übergeben.
     

5.2 Schulpersonal

Vorgesehenes Procedere für Schulpersonal:

  • Personal, welches während der Arbeit Symptome aufweist oder entwickelt, muss sich von der Gruppe/Klasse bzw. den Mitarbeitern entfernen. Die betroffene Person muss ab sofort die chirurgische Gesichtsmaske tragen und sich umgehend ins eigene Domizil begeben.
  • Sofern bei dem erkrankten Bediensteten schwere Atemnot auftritt, muss der Notruf 112 aktiviert werden, wobei die Symptome genau zu beschreiben sind.
  • Die erkrankte Person nimmt telefonisch Kontakt zum Hausarzt auf, welcher dann über die weitere Vorgehensweise (z.B. Meldung an den Sanitätsbetrieb, Ansuchen um einen Test, Quarantäne usw.) entscheidet.
  • Das Aufsuchen der Notaufnahme sollte vermieden werden.
  • Im Verdachtsfall kann der Hausarzt beim Hygienedienst einen diagnostischen Test anfordern.
  • Der Hygienedienst führt den diagnostischen Test durch.
  • Die Vorgaben der Gesundheitsbehörden einhalten.


Das Hilfspersonal der Schule sorgt nach der Abholung des Schülers oder bei Verlassen des betroffenen Schulpersonals unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen für die Reinigung und Desinfektion des benutzten Raumes sowie der didaktischen Lernmaterialien.

Vorgesehenes Procedere:

  • Falls ein Schüler oder ein Bediensteter positiv auf COVID-19 getestet wird, darf dieser die Schule nicht besuchen.
  • Positiv getestete Bedienstete müssen ihr Testergebnis sofort der jeweiligen Schuldirektion mitteilen.
  • Der Hygienedienst des Sanitätsbetriebes entscheidet in Bezug auf die engen Kontakte der Anwesenden, wer sich im Falle eines positiven Covid-19 Ergebnisses in Quarantäne begeben muss.
  • Die Vorgaben des Sanitätsbetriebes sind zu befolgen.
  • In Zusammenarbeit mit der zuständigen Schulführungskraft und dem Hygienedienst des Sanitätsbetriebes werden notwendige Maßnahmen (z.B. Desinfektion der betreffenden Räumlichkeiten, mögliche Schließung einer Klasse, Information an die Eltern, Quarantäne usw.) sowie weitere Vorgehensweisen eingeleitet und umgesetzt.
  • Der schulinterne Covid-19 Ansprechpartner muss dem Hygienedienst die Auflistung der Mitschüler und des Schulpersonals, welche in den letzten 48 Stunden vor Auftreten der Symptome in Kontakt mit der positiv getesteten Person waren, mitteilen.
  • Die betroffene Person (Bediensteter oder Schüler) darf erst nach Beendigung der amtlich verordneten Quarantäne die Schule wieder besuchen.
  • Arbeitnehmer, bei welchen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich war, müssen sich der betriebsärztlichen Untersuchung laut GvD. 81/2008, Art. 41, Absatz 2, Buchstabe e-ter, unabhängig von der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit und Risikogruppe, unterziehen.
  • Schüler und Bedienstete, welche nach erfolgter Quarantäne (Covid-19 positiv) den Unterricht bzw. die Tätigkeiten erneut aufnehmen, müssen vorher der Schulführungskraft eine Genesungsbescheinigung und die erforderliche Unbedenklichkeitserklärung für die Rückkehr in die Schulgemeinschaft, die vom behandelnden Arzt ausgestellt wurde, vorweisen.

Für die Rechtfertigung der Abwesenheiten von Schüler*innen sind die entsprechenden Formblätter sorgfältig auszufüllen und der Lehrperson, welche die erste Unterrichtsstunde hält, zu übergeben.

  • Bei Abwesenheiten aufgrund von gesundheitlicher Beeinträchtigung von maximal 3 Schultagen (Wiedereintritt am 4. Tag!), genügt eine Eigenerklärung der Eltern / Erziehungsberechtigten. Das Wochenende wird mitgezählt, wenn der Schüler auch am
  • Samstag und/oder Sonntag krank war. Bei längeren Abwesenheiten muss in jedem Fall eine Gesundheitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt ausgestellt werden.